ZAHLUNGS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN der RIANI GmbH
§ 1 Auftragsannahme
- Auftragsbestätigung - Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen
a) Angebote der Verkäuferin
Angebote der Verkäuferin sind in dem Sinne freibleibend, dass kein Vertragsantrag gemacht, sondern der Adressat zur Abgabe eines solchen aufgefordert wird. Bestellungen sind für die Verkäuferin nur verbindlich, soweit sie sie schriftlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommt.
b) Aufträge des Käufers – Auftragsbestätigung
Verträge kommen durch die schriftliche Bestätigung des Kundenauftrages durch die Verkäuferin zustande. Weil die Verkäuferin im Rahmen des saisongebundenen Geschäftes zunächst prüfen muss, ob und inwieweit von ihr angebotene Artikel überhaupt produziert werden, bleibt ihr vorbehalten, diese schriftliche Bestätigung innerhalb einer Frist von 10 Wochen nach Auftragsdatum abzugeben. Der Käufer ist somit an seinen Bestellauftrag 10 Wochen lang gebunden. Aufträge, die nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung storniert werden, führen zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Verkäuferin, gerichtet auf das negative Interesse. Für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin genügt deren Absendung innerhalb dieser 10wöchigen Frist.
Erklärt sich die Verkäuferin innerhalb dieser 10wöchigen Frist zum Antrag des Käufers nicht, so gilt dieser als abgelehnt. Die Verkäuferin ist berechtigt, innerhalb dieser 10wöchigen Annahmefrist durch schriftliche Auftragsbestätigung eventuelle Abweichungen von den im Antrag vorgesehenen Regelungen mitzuteilen. Diese Regelungen werden für beide Teile verbindlich, falls der Käufer nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Absendung der Auftragsbestätigung schriftlich deren Inhalt widerspricht. Im Falle eines solchen Widerspruches ist die Verkäuferin berechtigt, innerhalb weiterer 10 Werktage durch Absendung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.
c) Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen
Abweichungen von diesen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen durch anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers - auch für eventuelle künftige Vertragsbeziehungen mit der Verkäuferin, etwa für Lagerkäufe - sind unwirksam.
§ 2 Außerordentliches Rücktrittsrecht
Voraussetzung für die Belieferungspflicht ist die zweifelsfreie Kreditwürdigkeit des Käufers. Bestehen Umstände, durch die nach dem treuepflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin die Kreditwürdigkeit des Käufers in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe zweifelhaft erscheint, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Räumungsverkauf, Konkursantrag, Insolvenzantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck- oder Wechselproteste, Geschäftsaufgabe oder wenn der Käufer Vorräte, Außenstände oder gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherheit übereignet, fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, eine Kreditversicherung nicht bereit ist, einen Auftrag des Käufers zu versichern oder der Käufer seine Verpflichtungen aus früheren Kaufverträgen der Verkäuferin noch nicht vollständig erfüllt hat, sei es auch, dass ihm hierzu Ratenzahlungen eingeräumt wurden, so ist die Verkäuferin berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen gelten von diesem Zeitpunkt an als unterbrochen.
§ 3 Unterbrechung der Lieferungen
a) Fälle höherer Gewalt (als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können), Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsferien sowie solche unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche andauern oder voraussichtlich dauern, suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Die Suspensionswirkung (Fristverlängerung) tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Überschreiten die sich aus der Suspension ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von fünf Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.
b) Ist aus diesen Gründen die Lieferung von Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so muss die andere Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich, per Einschreiben ankündigen.
§ 4 Lieferungsverzug - Nachlieferungsfrist bei Rücktritt
a) Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beantragen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er der Verkäuferin eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an gerechnet, am dem die Mitteilung des Käufers per Einschreiben bei der Verkäuferin eingeht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.
b) Der Lauf der 4-wöchigen Nachlieferungsfrist kann nicht durch die Beifügung der Klauseln „fix“, „sofort“, „prompt“ oder „o.N.“ o.ä. ausgeschlossen werden. Hierdurch wird kein „Fixgeschäft“ im Rechtssinne getätigt.
§ 5 Mängelrügen, Nachbesserung
a) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu unter-suchen und eventuelle Mängel der Verkäuferin innerhalb einer Ausschlußfrist von 8 Tagen nach Wareneingang mitzuteilen. Die Ware gilt auch dann als genehmigt, wenn der Besteller im Falle einer Rüge die Ware auf Verlangen des Verkäufers nicht innerhalb einer Woche zurückschickt.
b) Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen hinsichtlich Qualität, Passform, Farbe oder Dessin dürfen nicht beanstandet werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat die Verkäuferin das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 14 Tagen nach Rückempfang der Ware.
c) Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Bei einem Kauf nach Probe oder Muster ist die Haftung der Verkäuferin für versteckte Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware dem Muster entspricht.
§ 6 Zahlung
a) Zu den Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Skonto etc.) siehe Auftragsbestätigung!
b) Maßgeblich für den Eingang jedweder Zahlung ist das Datum der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto der Verkäuferin, bei Scheckzahlung frühestens 5 Tage nach deren Einreichung. Falls Schecks oder Wechsel gegeben werden sollten, so wird durch deren eventuelle Entgegennahme und Einlösung durch die Verkäuferin nichts an den ursprünglichen Fälligkeiten geändert. Insbesondere liegt hierin keine Stundung durch die Verkäuferin. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, sich aus unaufgefordert übersandten Schecks zu befriedigen. Dasselbe gilt für Wechsel, die nach der Zahlungsfrist eingehen sowie für Wechsel, deren wirtschaftliche Werthaltigkeit aus Sicht der Verkäuferin zweifelhaft ist. Diskontspesen gehen in diesem Falle -Protestkosten und eventuelle Bearbeitungsgebühren stets- zu Lasten des Käufers.
c) Die Verkäuferin ist berechtigt, entsprechend dem Produktionsfortgang Teillieferungen vorzunehmen und solche gesondert zu fakturieren.
d) Die Verkäuferin verschickt über ihre offenen Rechnungen regelmäßig Kontoauszüge. Der Besteller ist verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Falls er eventuelle Differenzen nicht innerhalb von 10 Tagen rügt, gelten die im Auszug errechneten Forderungen als anerkannt.
e) Zahlungen werden zunächst auf Zinsen, dann auf Kosten und - nur soweit sie diese übersteigen -auf die Hauptsache- dort zunächst auf die titulierte bzw. die weniger gesicherte Forderung, sonst auf die alten Forderungen verrechnet.
§ 7 Zahlungsverzug - Nichtabnahme der Ware
a) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von pauschal 10% per anno berechnet. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeiträge einschließlich Kosten und Zinsen oder bei Annahmeverweigerung früherer Lieferungen der Verkäuferin durch den Besteller, ist die Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag im Rahmen der Geschäftsbeziehungen verpflichtet. Die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen oder die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeiträge sind unzulässig. Kommt der Besteller mit seinen Abnahme- oder Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand, so werden hiermit sämtliche andere Forderungen der Verkäuferin aus der laufenden Geschäftsverbindung in voller Höhe zur Zahlung fällig. Falls eine derartige vorzeitige Fälligkeit der Kaufpreisforderungen eingetreten ist, sind auch sämtliche eventuellen weiteren Lieferungen der Verkäuferin, die nach diesem Fälligkeitseintritt ausgeführt worden sind, unter Fortfall eines ursprünglich eventuell vereinbarten anderen Ziels sofort netto zur Zahlung fällig und ab Fakturierung zu verzinsen.
b) Falls der Besteller bestellte Ware nicht abnimmt, solche unberechtigt zurückschickt oder er von der Verkäuferin nicht beliefert werden kann, weil er mit seinen sonstigen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist (§2, §7a u.a.), ist die Verkäuferin nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Absendung einer schriftlichen entsprechenden Ankündigung berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen und den ihr entstandenen Schaden pauschal mit 50% des Kaufpreises beim Besteller geltend zu machen. Die Verkäuferin kann auch nach ihrer Wahl den ihr entstandenen tatsächlichen Mindesterlös verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Haupt- und Nebenforderungen der Verkäuferin aus der laufenden Geschäftsverbindung deren Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist während der Dauer des Vorbehaltes nur berechtigt, Ware im Rahmen des üblichen Betriebs zu verkaufen. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, sicherungszuübereignen oder Sonderverkäufe zu veranstalten. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, ist die Verkäuferin berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, der Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen oder falls die Ware bereits veräußert ist, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, die Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.
Im Falle einer Pfändung ist der Käufer verpflichtet, die Verkäuferin sofort von der Pfändung zu benachrichtigen und ihr die Anschrift des Gläubigers, die Höhe der Schuldsumme, Aufstellung der gepfändeten Gegenstände, Versteigerungstermin, Anschrift des zuständigen Gerichtsvollziehers zu nennen. Die Kosten für die Abwehr der Pfändung Dritter in die Ware trägt der Käufer.
b) Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an die Verkäuferin ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeitig möglichen Widerruf durch die Verkäuferin einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Käufer verpflichtet –sofern dessen Abnehmer nicht selbst unterrichtet wird– dem Abnehmer die Abtretung an die Verkäuferin unverzüglich bekanntzugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
c) Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die gesicherte Forderung mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
§ 9 Preis, Verpackung, Versand
a) Die Preise gelten jeweils in der in Deutschland zu diesem Zeitpunkt verwandten Währung ab Schorndorf; bei Inlandskunden zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
Der Versand erfolgt per Post oder per Paketdienst in Karton oder in Hängeversand. Die Versandkosten werden in Rechnung gestellt.
b) Sollte eine andere Verpackung oder Versandart vorgeschrieben werden, so gehen die Kosten voll zu Lasten des Käufers. Die Ware ist von der Verkäuferin gegen Verlust und Transportschäden nicht versichert. Das Transportrisiko trägt der Käufer.
§ 10 Liefertermine
a) Wenn nicht anderes vereinbart, gelten die festgelegten Liefertermine als ungefährer Versandtag.
b) Der Lauf von vereinbarten Lieferfristen wird unterbrochen, sobald und solange der Besteller mit seinen sonstigen Zahlungs- oder Abnahmeverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin in Rückstand gerät.
c) Es werden keine Fixgeschäfte getätigt.
§ 11 Lieferungsausschluß
Sollten von Seiten der Vorlieferanten bestimmte Stoffe oder Dessins nicht oder mangelhaft geliefert werden oder aufgrund des geringen Auftragsbestandes die Fertigung einzelner Artikel bzw. Artikel von Sets ausfallen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den erteilten Auftrag dahingehend zu berichtigen. Eine Gesamtannullierung von Seiten des Käufers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 12 Auswahlsendungen
Auswahlsendungen, welche nicht 8 Tage nach dem Versand wieder im Besitz der Verkäuferin sind, gelten als fest übernommen. Verspätete Rücksendungen werden verweigert.
Für die Berechnung des Zahlungsziels ist bei Auswahlsendungen das Datum des Lieferscheins maßgeblich.
§ 13 Warenrücksendungen
Warenrücksendungen, welchen die Verkäuferin nicht vorher zugestimmt hat, werden verweigert. Dies bezieht sich jedoch nicht auf zuvor avisierte Mängelrügen.
§ 14 Alleinverkauf, Exklusivitätszusagen
a) Der Käufer wird die gekauften Stücke nur in seinem in der Bestellung genannten Geschäftslokal zum Verkauf anbieten. Der Verkauf dieser Ware in anderen Geschäftslokalen oder über andere Firmen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin zulässig. Der Käufer haftet für sämtliche Schäden, die der Verkäuferin durch eventuelle Verstöße gegen diese Vereinbarung entstehen und ist zur unverzüglichen Unterlassung und Folgenbeseitigung verpflichtet.
b) Die Verkäuferin macht grundsätzlich keine Alleinverkaufszusagen. Ausnahmen sind an Mindestabnahmen gebunden. Eine solche Zusage bezieht sich nur auf die georderten Facons und Modelle und gilt nur für die jeweilige Saison.
Bei Verletzungen an den Käufer gemachter Exklusivitätszusagen, die auf Verstöße anderer Kunden gegen diese Vereinbarung beruhen, tritt die Verkäuferin ihre Ansprüche aus dieser Vereinbarung an den Verletzten ab, damit dieser selbst gegen den Verletzer vorgehen kann. Hierdurch werden weitergehende Ansprüche gegenüber der Verkäuferin ausgeschlossen.
§ 15 Erfüllungsort - Gerichtsstand - anwendbares Recht
a) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Handelsniederlassung der Verkäuferin.
b) Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort der Handelsniederlassung der Verkäuferin. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig. Sollte ein inländischer Käufer nicht Handelsgewerbetreibender sein, so wird die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung nur für den Fall geschlossen, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
c) Für die Rechtsbeziehung auch mit ausländischen Bestellern gilt ausschließlich deutsches bzw. in Deutschland gültiges international vereinheitlichtes Sachrecht, wie etwa UN-Kaufrecht. Auch falls dies in ihrem Heimatrecht nicht vorgesehen sein sollte, sind ausländische Besteller verpflichtet, dem Lieferanten sämtliche eventuell bei der Zwangsvollstreckung der auf einer Warenbestellung basierenden Forderung entstehenden Kosten einschließlich sämtlicher in Deutschland angefallenen Prozess- und Vollstreckungskosten zu erstatten.
§ 16 Sonstiges
a) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt.
b) Macht eine Partei keinen Gebrauch von ihr zustehenden Rechten, so stellt dies keinen Verzicht auf diese Rechte dar.
c) Im übrigen und für den Fall der Unwirksamkeit dieser Bedingungen gelten die jeweils aktuellen Einheitsbedingungen der Deutschen Bekleidungsindustrie, hilfsweise diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt